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   BGH, 27.04.2018 - BLw 3/17   

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https://dejure.org/2018,14162
BGH, 27.04.2018 - BLw 3/17 (https://dejure.org/2018,14162)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2018 - BLw 3/17 (https://dejure.org/2018,14162)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2018 - BLw 3/17 (https://dejure.org/2018,14162)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 3 GrdstVG
    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Spekulative Überhöhung des in einem Ausschreibungsverfahren abgegebenen Höchstgebots eines Nichtlandwirts; Versagung der Genehmigung bei grobem Missverhältnis zwischen dem Gegenwert und dem Wert des Grundstücks

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1 u. 3, Abs. 5
    Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG erfordert keine tatsächliche Spekulationsabsicht

  • Wolters Kluwer

    Spekulative Überhöhung eines in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren abgegebenen Höchstgebots; Überschreitung des Marktwerts des Grundstücks um mehr als die Hälfte durch die Gegenleistung; Grobes Missverhältnis zwischen dem Gegenwert ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Grundstücksverkehrsgenehmigung, Kauf von landwirtschaftlichen Unternehmen, Landwirtschaftlicher Betrieb, Landwirtschaftliches Unternehmen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 3
    Zur Versagung der Genehmigung des Verkaufs eines landwirtschaftlichen Grundstücks bei den Marktwert um mehr als die Hälfte übersteigendem Gebot

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Spekulationsabsicht, Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, parallele Erwerbsbereitschaft eines Dritten zum Marktwert

  • rewis.io

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Spekulative Überhöhung des in einem Ausschreibungsverfahren abgegebenen Höchstgebots eines Nichtlandwirts; Versagung der Genehmigung bei grobem Missverhältnis zwischen dem Gegenwert und dem Wert des Grundstücks

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3
    Spekulative Überhöhung eines in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren abgegebenen Höchstgebots; Überschreitung des Marktwerts des Grundstücks um mehr als die Hälfte durch die Gegenleistung; Grobes Missverhältnis zwischen dem Gegenwert ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Spekulative Überhöhung eines in Ausschreibungsverfahren abgegebenen Höchstgebots

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 848
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 29.04.2016 - BLw 2/12

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Ermittlung des Grundstückswerts bei der

    Auszug aus BGH, 27.04.2018 - BLw 3/17
    Das in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren abgegebene Höchstgebot wird in der Regel dann nicht den Marktwert des Grundstücks im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG widerspiegeln, sondern als spekulativ überhöht anzusehen sein, wenn die Gegenleistung den Marktwert des Grundstücks um mehr als die Hälfte überschreitet und annähernd gleich hohe Gebote nicht abgegeben worden sind; ob der Erwerber tatsächlich in Spekulationsabsicht gehandelt hat, ist grundsätzlich unerheblich (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 29. April 2016, BLw 2/12, BGHZ 210, 134 Rn. 27 ff.).

    Dieser Wert bestimmt sich nach dem Preis, den Kaufinteressenten - auch Nichtlandwirte - für das Grundstück zu zahlen bereit sind (Senat, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12, BGHZ 210, 134 Rn. 19).

    Maßgebendes Kriterium dafür sind in erster Linie die in dem jeweiligen Verfahren abgegebenen Gebote (Senat, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12, BGHZ 210, 134 Rn. 27 ff.).

    aa) Da annähernd gleich hohe Gebote nicht abgegeben worden sind (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12, aaO Rn. 29), hat es zu Recht geprüft, ob das Höchstgebot als spekulativ überhöht anzusehen ist.

    Den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs folgend hat es nicht allein aus den beiden anderen, deutlich geringeren Geboten Rückschlüsse auf den Marktwert gezogen, sondern den Grundstückswert anhand vergleichbarer Verkäufe der BVVG in dem Jahr des Vertragsschlusses ermittelt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12, aaO Rn. 31; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C-39/14, EU:C:2015:470 Rn. 40 sowie die dort in Bezug genommenen Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 17. März 2015, EU:C:2015:175 Rn. 71).

    Infolgedessen konnte die Genehmigung nach der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nur dann versagt werden, wenn ein erwerbsbereiter Landwirt vorhanden war; insoweit ist gefordert worden, ein Landwirt müsse bereit sein, einen bis zu 50 % über dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert liegenden Preis zu zahlen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 1385, 1387; OLG Dresden, NL-BzAR 2008, 129, 131 f.; OLG Frankfurt, RdL 2005, 274, 276; OLG Jena, RdL 2007, 301, 302 und NJOZ 2012, 1400, 1401; Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 8. Aufl., Rn. 2834; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 3987; vgl. auch Vorlagebeschluss des Senats vom 29. November 2013 - BLw 2/12, RdL 2014, 148 Rn. 33; Senat, Beschluss vom 2. Juli 1968 - V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 304).

    Richtig ist zwar, dass der Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die maßgebliche Bezugsgröße für das grobe Missverhältnis ist (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 29. November 2013 - BLw 2/12, RdL 2014, 148 Rn. 59 mwN).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Programm zur

    Auszug aus BGH, 27.04.2018 - BLw 3/17
    a) Nach der - im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 107 Abs. 1 AEUV (Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C-39/14, EU:C:2015:470; dazu näher Czub, AUR 2016, 442) geänderten - Rechtsprechung des Senats ist unter dem Wert des Grundstücks im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG nicht mehr dessen innerlandwirtschaftlicher Verkehrswert, sondern dessen Marktwert zu verstehen.

    Das könne unter anderem dann der Fall sein, wenn das Höchstgebot aufgrund seines offensichtlich spekulativen Charakters deutlich über den sonstigen im Rahmen einer Ausschreibung abgegebenen Preisgeboten und dem geschätzten Verkehrswert des Objekts liege (Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C-39/14, EU:C:2015:470 Rn. 39 f.).

    Liege das Höchstgebot dagegen nahe an allen anderen im Rahmen einer Ausschreibung abgegebenen Gebote, der von den zuständigen lokalen Behörden geschätzte Verkehrswert aber deutlich darunter, werde man kaum annehmen dürfen, dass der geschätzte Verkehrswert dem Marktpreis entspreche (Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 17. März 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C-39/14, EU:C:2015:175 Rn. 71 f.).

    Den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs folgend hat es nicht allein aus den beiden anderen, deutlich geringeren Geboten Rückschlüsse auf den Marktwert gezogen, sondern den Grundstückswert anhand vergleichbarer Verkäufe der BVVG in dem Jahr des Vertragsschlusses ermittelt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12, aaO Rn. 31; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C-39/14, EU:C:2015:470 Rn. 40 sowie die dort in Bezug genommenen Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 17. März 2015, EU:C:2015:175 Rn. 71).

    So sind die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16. Juli 2015 (BVVG u.a ./. Landkreis Jerichower Land, C-39/14, EU:C:2015:470 Rn. 40) zu verstehen, wie sich auch aus den dort in Bezug genommenen Schlussanträgen des Generalanwalts ergibt: Liegt das Höchstgebot deutlich über den sonstigen Preisgeboten und dem geschätzten Verkehrswert, "darf davon ausgegangen werden, dass das Höchstgebot spekulativ ist und der geschätzte Wert dem Marktpreis entspricht" (Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 17. März 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C-39/14, EU:C:2015:175 Rn. 71).

    Bestünde dagegen die Erwerbsbereitschaft von Landwirten zu einem solchermaßen überhöhten Preis, könnte dies wiederum zur Folge haben, dass jedenfalls das - anders als hier - nur knapp über 150 % des Marktwerts liegende Höchstgebot eines konkurrierenden Nichtlandwirts nicht als spekulativ angesehen werden dürfte und infolgedessen ein grobes Missverhältnis zu verneinen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C-39/14, EU:C:2015:470 Rn. 40 sowie die dort in Bezug genommenen Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 17. März 2015, EU:C:2015:175 Rn. 72; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 5/13, NJW-RR 2014, 1168 Rn. 28).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-39/14

    BVVG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1

    Auszug aus BGH, 27.04.2018 - BLw 3/17
    a) Nach der - im Anschluss an ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 107 Abs. 1 AEUV (Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C-39/14, EU:C:2015:470; dazu näher Czub, AUR 2016, 442) geänderten - Rechtsprechung des Senats ist unter dem Wert des Grundstücks im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG nicht mehr dessen innerlandwirtschaftlicher Verkehrswert, sondern dessen Marktwert zu verstehen.

    Das könne unter anderem dann der Fall sein, wenn das Höchstgebot aufgrund seines offensichtlich spekulativen Charakters deutlich über den sonstigen im Rahmen einer Ausschreibung abgegebenen Preisgeboten und dem geschätzten Verkehrswert des Objekts liege (Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C-39/14, EU:C:2015:470 Rn. 39 f.).

    Den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs folgend hat es nicht allein aus den beiden anderen, deutlich geringeren Geboten Rückschlüsse auf den Marktwert gezogen, sondern den Grundstückswert anhand vergleichbarer Verkäufe der BVVG in dem Jahr des Vertragsschlusses ermittelt (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12, aaO Rn. 31; EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C-39/14, EU:C:2015:470 Rn. 40 sowie die dort in Bezug genommenen Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 17. März 2015, EU:C:2015:175 Rn. 71).

    So sind die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 16. Juli 2015 (BVVG u.a ./. Landkreis Jerichower Land, C-39/14, EU:C:2015:470 Rn. 40) zu verstehen, wie sich auch aus den dort in Bezug genommenen Schlussanträgen des Generalanwalts ergibt: Liegt das Höchstgebot deutlich über den sonstigen Preisgeboten und dem geschätzten Verkehrswert, "darf davon ausgegangen werden, dass das Höchstgebot spekulativ ist und der geschätzte Wert dem Marktpreis entspricht" (Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 17. März 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C-39/14, EU:C:2015:175 Rn. 71).

    Bestünde dagegen die Erwerbsbereitschaft von Landwirten zu einem solchermaßen überhöhten Preis, könnte dies wiederum zur Folge haben, dass jedenfalls das - anders als hier - nur knapp über 150 % des Marktwerts liegende Höchstgebot eines konkurrierenden Nichtlandwirts nicht als spekulativ angesehen werden dürfte und infolgedessen ein grobes Missverhältnis zu verneinen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C-39/14, EU:C:2015:470 Rn. 40 sowie die dort in Bezug genommenen Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 17. März 2015, EU:C:2015:175 Rn. 72; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 5/13, NJW-RR 2014, 1168 Rn. 28).

  • BGH, 25.04.2014 - BLw 5/13

    Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Veräußerung eines landwirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 27.04.2018 - BLw 3/17
    Grundsätzlich haben die Genehmigungen von Veräußerungen zu überhöhten Preisen zwar auch dann negative Auswirkungen für die Agrarstruktur insgesamt, wenn die Veräußerung an einen Landwirt erfolgt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 5/13, NJW-RR 2014, 1168 Rn. 27); davon kann aber dann nicht ausgegangen werden, wenn dessen Erwerbsinteresse auf zwingenden betrieblichen Gründen beruht.

    Bestünde dagegen die Erwerbsbereitschaft von Landwirten zu einem solchermaßen überhöhten Preis, könnte dies wiederum zur Folge haben, dass jedenfalls das - anders als hier - nur knapp über 150 % des Marktwerts liegende Höchstgebot eines konkurrierenden Nichtlandwirts nicht als spekulativ angesehen werden dürfte und infolgedessen ein grobes Missverhältnis zu verneinen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015, BVVG u.a. ./. Landkreis Jerichower Land, C-39/14, EU:C:2015:470 Rn. 40 sowie die dort in Bezug genommenen Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 17. März 2015, EU:C:2015:175 Rn. 72; vgl. auch Senat, Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 5/13, NJW-RR 2014, 1168 Rn. 28).

    Deshalb kann die Genehmigung selbst dann zu versagen sein, wenn ein Landwirt das Grundstück zu einem überhöhten Preis erwirbt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 5/13, NJW-RR 2014, 1168 Rn. 26 ff.), sofern er den Grundstückserwerb nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen heraus vornimmt (vgl. dazu oben Rn. 14).

  • BGH, 02.07.1968 - V BLw 10/68

    Grobes Mißverhältnis zwischen Grundstückswert und Gegenleistung

    Auszug aus BGH, 27.04.2018 - BLw 3/17
    (1) Im Hinblick auf das erforderliche Ausmaß der Überhöhung kann auf die bisherige Rechtsprechung zu dem Vorliegen eines groben Missverhältnisses im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zurückgegriffen werden (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 2. Juli 1968 - V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 303 f.).

    Infolgedessen konnte die Genehmigung nach der bisherigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nur dann versagt werden, wenn ein erwerbsbereiter Landwirt vorhanden war; insoweit ist gefordert worden, ein Landwirt müsse bereit sein, einen bis zu 50 % über dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert liegenden Preis zu zahlen (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 1385, 1387; OLG Dresden, NL-BzAR 2008, 129, 131 f.; OLG Frankfurt, RdL 2005, 274, 276; OLG Jena, RdL 2007, 301, 302 und NJOZ 2012, 1400, 1401; Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 8. Aufl., Rn. 2834; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 3987; vgl. auch Vorlagebeschluss des Senats vom 29. November 2013 - BLw 2/12, RdL 2014, 148 Rn. 33; Senat, Beschluss vom 2. Juli 1968 - V BLw 10/68, BGHZ 50, 297, 304).

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BGH, 27.04.2018 - BLw 3/17
    Bei der Handhabung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG als Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) muss auch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) beachtet werden; die Handlungsfreiheit im Bereich der Eigentumsordnung darf nicht unverhältnismäßig beschnitten werden (vgl. BVerfGE 21, 73, 86 f.).
  • BGH, 16.04.1975 - V ZB 15/74

    Vertretungsverbot für Geschäfte, die dem Mündel lediglich einen rechtlichen

    Auszug aus BGH, 27.04.2018 - BLw 3/17
    Da das Gericht die Tatsachen, die der Genehmigung entgegenstehen, von Amts wegen zu ermitteln hat, ist der Zeitpunkt der (letzten) Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (grundlegend Senat, Beschluss vom 4. Juli 1957 - V BLw 66/56, BGHZ 25, 96, 107 ff.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1967 - V BLw 30/67, BB 1968, 403 ff.; Beschluss vom 18. April 1975 - V BLw 24/74, MDR 1975, 746 f.; Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 8. Aufl., Rn. 4186).
  • BGH, 04.07.1957 - V BLw 66/56

    Abweichungsrechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 27.04.2018 - BLw 3/17
    Da das Gericht die Tatsachen, die der Genehmigung entgegenstehen, von Amts wegen zu ermitteln hat, ist der Zeitpunkt der (letzten) Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (grundlegend Senat, Beschluss vom 4. Juli 1957 - V BLw 66/56, BGHZ 25, 96, 107 ff.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1967 - V BLw 30/67, BB 1968, 403 ff.; Beschluss vom 18. April 1975 - V BLw 24/74, MDR 1975, 746 f.; Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 8. Aufl., Rn. 4186).
  • BGH, 19.12.1967 - V BLw 30/67

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Genehmigung zu einem Kaufvertrag durch das

    Auszug aus BGH, 27.04.2018 - BLw 3/17
    Da das Gericht die Tatsachen, die der Genehmigung entgegenstehen, von Amts wegen zu ermitteln hat, ist der Zeitpunkt der (letzten) Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (grundlegend Senat, Beschluss vom 4. Juli 1957 - V BLw 66/56, BGHZ 25, 96, 107 ff.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1967 - V BLw 30/67, BB 1968, 403 ff.; Beschluss vom 18. April 1975 - V BLw 24/74, MDR 1975, 746 f.; Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 8. Aufl., Rn. 4186).
  • BGH, 18.04.1975 - V BLw 24/74

    Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages - Erkennbar nachteilige Auswirkungen

    Auszug aus BGH, 27.04.2018 - BLw 3/17
    Da das Gericht die Tatsachen, die der Genehmigung entgegenstehen, von Amts wegen zu ermitteln hat, ist der Zeitpunkt der (letzten) Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (grundlegend Senat, Beschluss vom 4. Juli 1957 - V BLw 66/56, BGHZ 25, 96, 107 ff.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1967 - V BLw 30/67, BB 1968, 403 ff.; Beschluss vom 18. April 1975 - V BLw 24/74, MDR 1975, 746 f.; Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 8. Aufl., Rn. 4186).
  • BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14

    Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung:

  • OLG Stuttgart, 29.03.2011 - 101 W 1/10

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Voraussetzungen der Versagungsgründe der

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 335/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG

  • OLG Brandenburg, 01.03.2018 - 5 WLw 17/17

    Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher

  • OLG Jena, 15.12.2011 - Lw U 201/10

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Versagung wegen groben Missverhältnisses zwischen

  • BGH, 03.06.1976 - V BLw 16/75

    Recht eines Miteigentümers zur alleinigen Nutzung einer bestimmten Teilfläche -

  • EuGH, 08.06.2006 - C-350/05

    Gluiber / Kommission - "Offensichtlich teilweise unzulässiges und teilweise

  • OLG Naumburg, 16.01.2019 - 2 Ww 12/10

    Landwirtschaftssache: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung bei spekulativ

    Die konkreten Motive für den Grundstückserwerb, insbesondere ob der Grundstückserwerber tatsächlich in Spekulationsabsicht gehandelt hat, bedürfen im Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz keiner Aufklärung (wie BGH, Beschluss vom 27.04.2018 - BLw 3/17 - ).

    Das ist in der Regel nur dann der Fall, wenn die Gegenleistung den Marktwert des Grundstücks um mehr als die Hälfte überschreitet und annähernd gleich hohe Gebote nicht abgegeben worden sind, was im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG zu prüfen ist (BGH, Beschluss v. 29.04.2016, Rdn. 27 ff.; auch BGH, Beschluss v. 27.04.2018 - Az.: BLw 3/17 -, AUR 2018, 384 ff., Rdn. 7).

    aa) Von einer spekulativen Überhöhung des in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren abgegebenen Höchstgebots ist in der Regel dann auszugehen, wenn die Gegenleistung den Marktwert des Grundstücks um mehr als die Hälfte überschreitet und annähernd gleich hohe Gebote nicht abgegeben worden sind (BGH, Beschluss v. 27.04.2018 - Az.: BLw 3/17 -, a.a.O., Rdn. 11).

    bb) Ob die Grundstückserwerber tatsächlich in Spekulationsabsicht gehandelt haben, ist hingegen unerheblich (BGH, Beschluss v. 27.04.2018 - Az.: BLw 3/17 -, a.a.O., Rdn. 13; ebenso Senat, Beschluss vom 03.05.2017 - Az.: 2 Ww 10/13 -, a.a.O., juris Rdn. 76 f.).

    Die Vermutung könnte nur dann ausnahmsweise widerlegt und ein solchermaßen überhöhtes Angebot nicht als spekulativ anzusehen sein, wenn ein Landwirt das Grundstück aus zwingenden betrieblichen Gründen heraus - etwa zur Arrondierung seines Hofs oder Betriebes - erwerben wollte (BGH, Beschluss v. 27.04.2018 - Az.: BLw 3/17 -, a.a.O., Rdn. 14).

    Ob der interessierte Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt, ist hingegen in diesem Zusammenhang unerheblich (BGH, Beschluss v. 27.04.2018 - Az.: BLw 3/17 -, a.a.O., Rdn. 20 ff.).

    Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu, nachdem die wesentlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erteilung von Grundstücksverkehrsgenehmigungen für Grundstücksverkäufe der BVVG durch den im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschluss des BGH vom 29.04.2016 - Az.: BLw 2/12 - sowie durch den - in der mündlichen Verhandlung erörterten - weiteren Beschluss des BGH vom 27.04.2018 - Az.: BLw 3/17 - geklärt sind.

  • OLG Dresden, 28.06.2021 - W XV 272/19

    Zur Preismissbrauchskontrolle gemäß §

    Dieser Wert bestimmt sich sowohl bei Verkäufen durch eine staatliche Einrichtung (BVVG) als auch bei Verkäufen zwischen Privaten (vgl. Ziebell, AUR 2017, S. 89 ff., 91; Czub AUR 2016, S. 442 ff., 450 unter III. A. 1. a, aa; Netz RdL 2016, S. 333 ff., 334) nach dem Preis, den Kaufinteressenten - auch Nichtlandwirte - für das Grundstück zu zahlen bereit sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12 - AuR 2016, S. 261 ff., Rn. 19 ff [Ausschreibungsverfahren der BBVG] und Rn. 23 [Verkauf durch Private]; BGH, Beschluss vom 27. April 2018 - BLw 3/17 - NJW-RR 2018, S. 848 ff., Rn. 7, zitiert nach juris).

    Die Rechtsprechung hat sich - soweit ersichtlich - allerdings bislang im Wesentlichen mit der Ermittlung des Marktwertes in Fällen befasst, in denen die BVVG als "staatliche Einrichtung" landwirtschaftliche Grundstücke im Rahmen eines "offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens" an den Meistbietenden veräußert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2018 - BLw 3/17 - NJW-RR 2018, S. 848 ff., Rn. 7, zitiert nach juris; vorangehend: OLG Jena, Beschluss vom 7. August 2017 - Lw W 415/16 - RdL 2017, S. 350 ff., Rn. 33, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12 - AuR 2016, S. 261 ff., Rn. 28 ff.; nachfolgend: OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 Ww 12/10 - RdL 2019, S. 349 ff., Rn. 33, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 12. September 2017 - 2 Ww 10/13 - AUR 2018, S. 182 ff., Rn. 40 ff.; AG Stendal, Beschluss vom 20. April 2018 - 4 Lw 31/16 - RdL 2018, S. 271 ff., Rn. 15).

    Maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung ist der Zeitpunkt, in dem der zur Genehmigung vorgelegte Kaufvertrag zwischen den Beteiligten zu 4) bis 9) (Verkäufer) und den Beteiligten zu 1) bis 3) (Erwerber) abgeschlossen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2018 - BLw 3/17 - NJW-RR 2018, S. 848 ff., Rn. 24, zitiert nach juris; BGH, Vorlagebeschluss vom 29. November 2013 - BLw 2/12 - AUR 2014, S. 150 ff., Rn. 59; Netz, a.a.O., Rn. 2868, S. 1024).

    Die herangezogenen Vergleichsfälle stammen zwar nicht durchgängig aus dem Jahre 2018 (vgl. zu der grundsätzlichen Vorgabe, Verkaufsfälle [der BVVG] lediglich aus dem Jahr des Vertragsschlusses zu verwenden: BGH, Beschluss vom 29. April 2016 - BLw 2/12 - RdL 2016, S. 268 ff., Rn. 31, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 27. April 2018 - BLw 3/17 - NJW-RR 2018, S. 848 ff., Rn. 9, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 Ww 12/10 - RdL 2019, S. 349 ff., Rn. 44, zitiert nach juris).

    Denn die zwischen den Parteien vereinbarte Gegenleistung für die beiden Flurstücke überschreitet den Marktwert nicht um mehr als die Hälfte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2018 - BLw 3/17 - NJW-RR 2018, S. 848 ff., Rn. 11, zitiert nach juris).

    Im Ergebnis kann der Verkauf der landwirtschaftlich genutzten Flurstück yyy/y und xxx/x der Gemarkung M...... nicht wegen einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden untersagt werden, da im Zeitpunkt der letzten Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2018 - BLw 3/17 - NJW-RR 2018, S. 848 ff., Rn. 20, 22 und 24, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 Ww 12/10 - RdL 2019, S. 349 ff., Rn. 86, zitiert nach juris) kein Landwirt vorhanden ist, der bereit wäre, die Flurstücke zu einem Preis zu erwerben, der in etwa dem Marktwert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2018 - BLw 3/17 - NJW-RR 2018, S. 848 ff., Rn. 20, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 2 Ww 12/10 - RdL 2019, S. 349 ff., Rn. 86, zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 25.07.2022 - 20 WLw 14/21

    Ermittlung des Grundstückswerts im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG

    Das Missverhältnis liegt nach der Rechtsprechung des BGH, Beschluss vom 27.04.2018 - BLw 3/17 vor, wenn der Kaufpreis deutlich über dem Marktwert liegt, den Marktwert also um mehr als 50 % überschreitet.

    Dieser Marktwert bestimmt sich nach dem Preis, den alle Kaufinteressenten - auch Nichtlandwirte - für das Grundstück zu zahlen bereit sind (vgl. BGHZ 210, 1324; NJW-RR 2018, 848, je zitiert nach juris).

    Von einem Missverhältnis im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG ist dann in der Regel auszugehen, wenn der vereinbarte Preis den so ermittelten Wert des Grundstücks um mehr als 50 % übersteigt (vgl. BGH NJW-RR 2018, 848, Tz. 11; OLG Dresden RdL 2021, 407, Tz. 50, je zitiert nach juris; vgl. zur diesbezüglichen öffentlichen Reformdiskussion und deren Relevanz Düsing/Martinez, a.a.O., § 9 GrdstVG Rz. 44 ff. und OLG Celle, Beschluss vom 12.01.2017, a.a.O., Tz. 24 bei juris).

    Ob der Erwerber tatsächlich in Spekulationsabsicht gehandelt hat, ist dann im Grundsatz unerheblich (so BGH NJW-RR 2018, 848, Tz. 13).

    Die Versagung der Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG setzt - wie vom Landwirtschaftsgericht der Sache nach zutreffend angenommen - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal neben einem groben Missverhältnis zwischen dem Gegenwert und dem Wert des Grundstücks weiter voraus, dass ein Landwirt im Zeitpunkt der letzten Entscheidung in der Tatsacheninstanz bereit ist, das Grundstück zu einem Preis zu erwerben, der in etwa dem Marktwert im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht; ob der Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt, ist - wovon das Landwirtschaftsgericht zutreffend ausgegangen ist - in diesem Zusammenhang unerheblich (so BGH NJW-RR 2018, 848; Düsing/Martinez, a.a.O., § 9 GrdstVG Rz. 40).

  • OLG Frankfurt, 17.12.2018 - 20 WLw 1/18

    Frist für Veräußerungsauflage nach § 10 Abs. 1 Ziffer 2 GrdstVG

    Nach der neueren Rechtsprechung des BGH, die die Rechtsprechung des EuGH angepasst wurde, soll es nunmehr auf den Marktwert des Grundstückes ankommen, Dieser Marktwert bestimmt sich nach dem Preis, den alle Kaufinteressenten - auch Nichtlandwirte - für das Grundstück zu zahlen bereit sind (vgl. BGH Beschluss vom 29. April 2016 - BLW 2/12 = BGHZ 210, 134 = RdL 2016, 268 = AUR 2016, 261 und Beschluss vom 27. April 2018 - BLw 3/17 = NJW-RR 2018, 848).
  • OLG Naumburg, 14.08.2023 - 12 U 186/22

    Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung wegen der rechtswidrigen Versagung zweier

    Das zuständige Oberlandesgericht Naumburg hatte jedenfalls 2012, also noch vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide, die Auffassung vertreten, dies im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal zu beachten ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 31. Juli 2012, 2 Ww 12/10, BeckRS 2012, 21430) und nimmt dies auch bis heute an (OLG Naumburg, Beschluss vom 15. Februar 2022, Az. 2 Ww 3/22, nicht veröffentlich; zuletzt und in aller Deutlichkeit: BGH, Beschluss vom 29. April 2018, BLw 3/17, NJW-RR 2018, 848 Rn. 18 f. unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung zum angemessenen Preis und m. w. N. auch zur alten Rechtsprechung vor 2016).
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